Der Bürgerentscheid

Der Bürgerentscheid die letzte Gelegenheit, das Projekt "Stadthallenerweiterung" zu stoppen.

Um den Bau mit Hilfe eines Bürgereintscheids zu verhindern, war zuerst die Sammlung zehntausend Unterschriften Heidelberger Bürger innerhalb von sechs Wochen notwendig.  Dieses Ziel ist erreicht worden: Insgesamt sind 20.968 Unterschriften gesammelt worden. Das sind knapp über 20% aller Wahlberechtigten in Heidelberg. Glückwunsch und Dank an alle Aktiven!

Verlauf und Verteilung der Unterschriftensammlung haben wir hier separat dokumentiert. Es wurden auch insgesamt 2.950 Solidaritäts-Unterschriften von Auswärtigen und Nicht-Wahlberechtigten (zu jung, zweiter Wohnsitz, Nicht-EU-Ausländer) aus Heidelberg gesammelt.

Wie geht es weiter?

Der Gemeinderat wird voraussichtlich in der Sitzung am 20. Mai 2010 über das Stattfinden des Bürgerentscheids am geplanten Termin 25. Juli 2010 entscheiden.

Informationen zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Einzelnen

Nach der Übergabe der Unterschriften hat der Gemeinderat zu prüfen, ob der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Sind die an das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens gestellten Anforderungen erfüllt, muss der Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig erklären und das im Kommunalwahlgesetz geregelte Verfahren für die Durchführung der Bürgerentscheids einleiten. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um die Beantwortung reiner Rechtsfragen, so dass dem Gemeinderat hierbei kein Ermessen zusteht.

Der Gemeinderat kann einen Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens nur dadurch vermeiden, dass er die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt; der Bürgerentscheid wird damit gegenstandslos. Erklärt der Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig, ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Gegen die Zurückweisung eines Bürgerbegehrens kann jeder Unterzeichner Widerspruch einlegen.

Die Einzelheiten des Verfahrens für die Durchführung des Bürgerbegehrens und des. Bürgerentscheids sind im Kommunalwahlrecht geregelt.

Bei dem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wird, sofern diese Mehrheit mindestens 25 % der Stimmberechtigten beträgt.

Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderates. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.